Aufwendungen für vorübergehend leere Wohnung
Steht eine Wohnung leer, die auf Dauer vermietet werden sollte, sind Unterhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkunftserzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.
Dies kann jedenfalls solange nicht angenommen werden, als sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht. Dies gilt sogar dann, wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen hat in einem derartigen Fall der Steuerpflichtige nachzuweisen.
Urteil des BFH vom 09.07.2003
IX R 102/00
NJW 2004, 96
NZM 2004, 33