Werbung mit Testergebnissen
Verbraucher messen bei ihrer Verkaufsentscheidung hierzulande Testergebnissen ganz erhebliche Bedeutung zu. Diese müssen daher – soweit möglich – überprüft werden können. Wer in einer Werbung auf das gute Testergebnis des Produkts in einer Fachzeitschrift Bezug nimmt, muss daher gleichzeitig die konkrete Zeitschriftenfundstelle angeben.
Anderenfalls ist die Werbung mit den Testergebnissen wettbewerbswidrig. Daran ändert auch nichts, wenn der Testende, anders als beispielsweise die „Stiftung Warentest“, für eine Bezugnahme auf sein Testergebnis nicht ausdrücklich auf einer Quellenangabe besteht.
Urteil des OLG Hamburg vom 15.01.2007
3 U 240/06
Pressemitteilung des OLG Hamburg