Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Werbung einer Krankenkasse für Optiker
Einer gesetzlichen Krankenkasse ist es unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht untersagt, sich im Rahmen einer Informationsveranstaltung der Hilfe eines bestimmten Optikers zu bedienen und in einer Zeitungsanzeige auch dessen Namen im Zusammenhang mit einem kostenlosen Sehtest zu nennen.
Wettbewerbswidrig handelt die Krankenkasse jedoch dann, wenn sie mit der Herausstellung des Optikerlogos neben ihrem eigenen Logo den Eindruck erweckt, der benannte Augenoptiker sei ein bevorzugter Partner der Krankenkasse.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.06.1998
6 U 39/98
NJW-WettbR 1999, 2