Werbung für Eigentumswohnung mit Quadratmeterpreisangabe
Ein Bauträger gab in einer Zeitungsanzeige für eine Eigentumswohnung lediglich den Preis für einen Quadratmeter Wohnfläche an. Ein Wettbewerbsverein beanstandete dies wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung.
Das Oberlandesgericht München ließ zunächst keinen Zweifel daran, daß die bloße Angabe des Quadratmeterpreises einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung darstellt. Gleichwohl gab es dem Unterlassungsbegehren des klagenden Vereins nicht statt. Denn die Neuregelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt das Ziel, die Verfolgung von Bagatellverstößen einzuschränken. Das Gericht hielt die beanstandete Werbung demgemäß nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Wohnimmobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen.
Ein Wettbewerbsvorsprung durch die bloße Angabe des Quadratmeterpreises gegenüber Anbietern, die den jeweiligen Endpreis der beworbenen Wohnungen nennen, war nicht zu erkennen. Kein vernünftiger Kaufinteressent würde auf den Gedanken kommen, er könne eine Wohnung zum Preis von 5.803 DM (hier angegebener Quadratmeterpreis) erwerben. Entscheidend für die Richter war jedoch noch folgende überlegung: Eigentumswohnungen unterscheiden sich durch Lage, Alter, Größe und Ausstattung in so vielfältiger Weise voneinander, daß die Angabe des Endpreises den Interessenten allenfalls in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob die angebotene Wohnung für ihn nach der Höhe des Preises überhaupt in Betracht kommt. Einen sinnvollen Vergleich mit anderen Wohnungen kann daher auch die Angabe eines Endpreises nicht ermöglichen. Nur die Berücksichtigung aller Eigenschaften einer Wohnung, bei der die Preisangabe nur ein Kriterium ist, ermöglicht einem Kaufinteressenten eine schnelle und zuverlässige Orientierung.
Beschluß des OLG München vom 24.11.1997, 29 W 3055/97. NJWE-WettbR 1998, 275