Werbung für Last-Minute-Reisen
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann für Last-Minute-Reisen auch dann geworben werden, wenn der Reiseantritt erst zwei Wochen danach erfolgt. Insbesondere bei Fernreisen ist eine kürzere Frist gar nicht möglich, da vor Urlaubsbeginn noch Reisedokumente zu beschaffen und möglicherweise Impfungen notwendig sind. Auch hielten die Richter die Möglichkeit der Irreführung der Verbraucher zumindest für fraglich, da deren Erwartung bei Last-Minute-Reisen vor allem dahin geht, dass derartige Angebote billiger sind als herkömmliche Urlaubsreisen. Ein kurzfristiger Reiseantritt wird hingegen nicht in jedem Fall erwartet.
Zur weiteren Sachaufklärung wurde der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, das die Werbung bei überschreitung des Reisetermins um mehr als zwei Wochen als wettbewerbswidrig ansah.
Urteil des BGH
I ZR 1439/97
NJW 2000, 588