Werbung eines Sonderpostenhändlers
In mehreren Anzeigen bot ein Sonderpostenhändler mit wechselndem Sortiment besonders günstige Artikel an. Die Anzeigen überschrieb das Unternehmen mit den Zusätzen ‘Transportschaden’, ‘Rauchschaden’ und ‘Finanzierungsschaden’.
Ein Wettbewerbsverein hielt diese Werbeform für wettbewerbswidrig, wobei nicht bestritten wurde, daß die verkauften Waren tatsächlich aus derartigen Schadensereignissen herrührten. Vielmehr wurde beanstandet, daß die Bezeichnungen als ‘Transportschaden’ etc. deshalb irreführend seien, weil sie keinen klaren Inhalt hätten und mehrdeutig seien.
Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Die von der Werbung angesprochenen Kundenkreise konnten durchaus erkennen, daß die Angaben ‘Rauchschaden’ etc. nur unvollständig sind und das Schadensereignis jeweils nur der Art nach bestimmen. Auf die Kaufentscheidung hat dies – so die Richter – keinerlei Auswirkung.
In den verwendeten Zusätzen sah das Gericht ferner keinen unzulässigen Hinweis auf eine unerlaubte Sonderveranstaltung. Vielmehr gehen die angesprochenen Verkehrskreise bei einem Sonderpostenhändler ohne weiteres davon aus, daß die Kaufgelegenheiten stets nur kurzfristig sind und dies zum Wesen dieser Vertriebsform und somit zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb eines derartigen Unternehmens gehört. Im Ergebnis konnte die angegriffene Werbung rechtlich nicht beanstandet werden.
Urteil des BGH vom 20.03.1997
I ZR 241/94
WRP 1997, 727
GRUR 1997, 672