Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Werbung mit Slogan “Der Beste Preis der Stadt”

Werbung mit Slogan “Der Beste Preis der Stadt”

Mit Superlativen in der Werbung sollte äußerst zurückhaltend umgegangen werden. Liegt eine Alleinstellungswerbung vor und wird das Produkt oder der Preis dem nicht gerecht, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnung und Unterlassungsklage. Die Werbeaussage„Der Beste Preis der Stadt” im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung kann von Verbrauchern nur so verstanden werden, dass der Werbende das Produkt tatsächlich zum niedrigsten Preis in der Stadt anbietet, und nicht lediglich dahingehend, dass der verlangte Preis unter die Gruppe der niedrigsten Preise fällt.

Urteil des OLG Köln vom 21.10.2005

6 U 106/05

Pressemitteilung des OLG Köln

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