“Da jubelt Ihre Geldbörse”
Ein Elektrofachmarkt in Hof ließ mit der Tagespresse eine achtseitige Werbebeilage veröffentlichen. Die erste Seite war überschrieben mit ‘Zwei Jahre in Hof’; darunter war die Aussage ‘Da jubelt Ihre Geldbörse’ mit einem Lorbeerkranz umrandet.
Ein Wettbewerbsschutzverband wollte darin eine unzulässige Sonderveranstaltung sehen. Nicht so das Oberlandesgericht Bamberg: Nicht jeder Werbehinweis auf das Alter eines Unternehmens muß als unzulässig angesehen werden, zumal das Publikum heute an Formen vollmundiger Werbung gewöhnt ist. Auch in der Verbindung mit dem Slogan ‘Da jubelt Ihre Geldbörse’ sahen die Richter keinen Hinweis darauf, daß es sich um eine außergewöhnliche, nur vorübergehende, besonders günstige Einkaufsgelegenheit handele, die ein rasches Zugreifen erfordere. Der klagende Verband zog somit in dem Prozeß den kürzeren.
Urteil des OLG Bamberg vom 20.12.1995
3 U 126/95
WRP 1996, 557