Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

„Blaue Seiten“ gegen „Gelbe Seiten“ – Verstoß gegen das Markengesetz

„Blaue Seiten“ gegen „Gelbe Seiten“ – Verstoß gegen das Markengesetz

Die Verwendung der Bezeichnung ‚blaue Seiten‘ für ein im Internet angebotenes Branchenverzeichnis verstößt gegen das Markengesetz.

Die Post AG ist ausweislich der Eintragung beim Deutschen Patentamt Inhaberin der eingetragenen Marke ‚gelbe Seiten‘. Sie verklagte den Betreiber des Internet-Branchenverzeichnisses erfolgreich auf Unterlassung der Verwendung des Namens ‚blaue Seiten‘.

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Die Bezeichnung ‚Gelbe Seiten‚ hat sich im Verkehr zweifellos als Titel für Branchenfernsprechbuchverzeichnisse durchgesetzt. Bei der Verwendung der Bezeichnung ‚blaue Seiten‘ besteht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt auch Verwechslungsgefahr. Hierfür ist ausreichend, dass die Marke und das angegriffene Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden können. Bei der neuen Kombination einer Farbe mit dem Wort ‚Seite‘ wäre es durchaus denkbar, dass die Post als Markeninhaber ihre Dienste auf den Bereich eines Onlinedienstes ausgeweitet und zur Kennzeichnung die Wortkombination ‚blaue Seiten‘ verwendet hätte. Diese Verwechslungsgefahr braucht die Post AG nicht hinnehmen. Der Internetanbieter darf danach die gewählte Bezeichnung nicht weiterverwenden.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 15.07.1996
6 W 73/96

WRP 1996, 1045

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