Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Unzulässige Werbung mit “Sparvorwahl”
Wirbt ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen mit dem Slogan “einfach die 01019 Sparvorwahl vor jedem Ferngespräch wählen…”, kann dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln nur dahingehend verstanden werden, dass das Unternehmen über die “Sparvorwahl” durchweg oder jedenfalls überwiegend günstigere Tarife als seine Konkurrenz anbietet und der Kunde dadurch Geld sparen kann. Die Werbung ist danach irreführend, wenn die Tarife bei einem Vergleich mit allen anderen Anbietern entsprechender Leistungen nicht die günstigsten sind.
Urteil des OLG Köln vom 29.03.2000; Az.: 6 U 149/99