Werbeprämien für den Kauf von Medizinprodukten (hier Gleitsichtgläser) unzulässig
Der Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit der Werbeaktion eines Augenoptikers zu entscheiden, der seine Kunden in einem Werbefaltblatt mit dem Titel „Kunden werben Kunden“ dazu aufgefordert hatte, neue Kunden für Gleitsichtgläser zu werben. Im Erfolgsfall konnte der Werber bei einem Auftragswert von mindestens 100 Euro eine von 6 Werbeprämien im Wert von jeweils ca. 30 Euro auswählen.
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Werbeprämien für den Kauf von Medizinprodukten (hier Gleitsichtgläser) unzulässig erhalten
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Der Bundesgerichtshof sah die Werbung nicht schon deshalb als unlauter an, weil wegen des nicht unerheblichen Anreizes einer Prämie im Wert von ca. 30 Euro und des geringen Werbeaufwands des werbenden Laien die Gefahr bestehe, dass dieser seine persönlichen Beziehungen zu den von ihm angesprochenen Personen (vor allem Verwandte, Freunde und Bekannte) missbrauche und die Umworbenen ihre Entscheidung nicht nach sachgerechten Gründen treffen könnten. Der Einsatz von werbenden Laien ist im Allgemeinen nicht zu beanstanden, sondern kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen werden.
Ein solcher die Unlauterkeit begründender Umstand bestand im vorliegenden Fall darin, dass die Werbeaktion des Optikers Gleitsichtgläser betraf, bei denen es sich um Medizinprodukte handelt, die den Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes unterliegen. Nach § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes ist das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben jedoch unzulässig. Dies ist auch bei der Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten, so dass die Werbeaktion des beklagten Optikers eine unangemessene unsachliche Einflussnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG darstellte und damit als unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG zu verbieten ist.
Urteil des BGH vom 06.07.2006
I ZR 145/03
Pressemitteilung des BGH