Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Werbung mit Preissenkung

Werbung mit Preissenkung

Die Werbung mit Preisherabsetzungen ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, sofern sie den angesprochenen Verbraucher nicht über die angebliche Sparwirkung und die besondere Preisgünstigkeit, die ihn zum Kauf veranlassen soll, irreführt. Die Werbung für eine Preissenkung mit durchgestrichenen höheren Altpreisen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann unzulässig, wenn der frühere höhere Altpreis nicht, nicht ernsthaft, insbesondere nicht über einen längeren Zeitraum oder nicht in letzter Zeit vor der Werbeaktion verlangt worden ist oder wenn überhöhte Preise angesetzt wurden, um eine Preissenkung vorzutäuschen.

Eine irreführende Preisherabsetzung liegt auch dann vor, wenn der meist aus besonderem Anlaß angeblich gesenkte Preis bereits vor der Werbung gegolten hat und daher eine Preissenkung tatsächlich nicht vorliegt. Die Frage, innerhalb welchen Zeitraums vor der Werbung der als herabgesetzt bezeichnete oder ein gar niedriger Preis für dieselbe Ware nicht verlangt worden sein darf, wurde vom Bundesgerichtshof nicht einheitlich festgelegt. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall, insbesondere auf die Art der angebotenen Waren an. Bei schlußverkaufsähnlichen Textilien ist jedenfalls eine Sechs-Monats-Frist, in der der abgesenkte Preis nicht verlangt wurde, zu lang.

Urteil des BGH vom 29.10.1998
I ZR 163/96

RdW 1999, 307

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