Werbung mit illegaler Magnetkarten-Software
Ein Softwarehaus hatte ein Programm entwickelt, mit dem unter anderem Eurocard-Kreditkarten manipuliert werden konnten. In der Werbung wurde auch ganz offen auf die Möglichkeiten hingewiesen, das Limit und die Gültigkeitsdauer von Kreditkarten verändern zu können. Den umfangreichen Nutzungsmöglichkeiten war am Ende noch folgender Warnhinweis hinzugefügt: ‘Eine mißbräuchliche Nutzung des Programms ist verboten und kann zur Strafverfolgung führen!’.
Wer die Mißbrauchsmöglichkeiten von Magnetkarten-Software werbemäßig herausstellt, handelt nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt wettbewerbswidrig. In diesem Fall sind Warnhinweise als nicht ernstgemeint zu qualifizieren und damit unbeachtlich.
Der Inhaber der Eurocard-Lizenzen war danach berechtigt, von dem dubiosen Softwarehaus die Unterlassung des Vertriebs und der Softwarewerbung zu verlangen. Sind jedoch auch legale Nutzungsmöglichkeiten durch das beanstandete Programm gegeben, kann das klagende Unternehmen nicht zusätzlich die Vernichtung der Software verlangen.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 24.06.1998
3/8 O 191/97
Computer und Recht 1998, 721