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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Werbung für “vorbörsliche Aktien”

Werbung für “vorbörsliche Aktien”

Ein Anlage- und Wirtschaftsberatungsunternehmen warb in einem Prospekt für Investitionen in “vorbörsliche Technologie-Aktien innovativer Unternehmen”. Ein Verbraucherschutzverein hielt dies für irreführend, da mit dem Begriff “vorbörsliche Aktien” der unzutreffende Eindruck erweckt werde, der Börsengang des betreffenden Unternehmens sei bereits abgeschlossen und sicher.
Das Kammergericht Berlin teilte diese Einschätzung nicht. Die Verwendung des Begriffs “vorbörsliche Aktien” als solcher ist nicht irreführend. Eine Irreführung kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Begriff in Zusammenhang mit einem konkreten Werbetext den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Börsengang stehe unmittelbar bevor und sei durch die Emittenten bereits fest beschlossen.

Urteil des KG Berlin vom 17.10.2000
5 U 5552/99

Urteil des LG Bochum vom 25.10.2000; Az.: 10 S 47/00

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