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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Irreführende Werbung für “SMS-Flirt-Hotline”

Irreführende Werbung für “SMS-Flirt-Hotline”

Die Werbung eines Unternehmens für eine SMS-Plattform (SMS-Flirt), die den Eindruck erweckt, durch den angebotenen SMS-Dienst werde die Möglichkeit geboten, andere interessierte Singles kennen zu lernen, ist wegen Irreführung der angesprochenen Kundenkreise irreführend, wenn dieeingehenden SMS tatsächlich von professionellen Kommunikationsagenten („Flirt-Agenten“) beantwortet werden.

Urteil des LG München I vom 11.10.2005

33 O 8728/05

GRUR-RR 2006, 66

ZAP EN-Nr. 390/2006

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