Irreführende Werbung für Internet zum Festpreis
Gleich mehrere Oberlandesgerichte hatten sich mit der Werbung von Internetprovidern zu befassen, die ihre Dienste zu einem Fest- bzw. Pauschalpreis anbieten. Einigkeit bestand darüber, dass ein solcher Preis von Interessenten nur dahingehend verstanden werden kann, dass mit ihm sämtliche Kosten abgegolten sind und insbesondere keine Onlinekosten für die Dauer der Internetnutzung mehr anfallen. Derartige Angebote sind auf dem Markt bereits verfügbar (so genannte Flatrates).Eine solche Werbung ist nicht irreführend, wenn für den angesprochenen Personenkreis eindeutig erkennbar ist, dass neben dem Pauschalpreis noch weitere nutzungsabhängige Gebühren anfallen. Die Anforderungen an diese Hinweispflicht sind allerdings unterschiedlich.
So hält es das Oberlandesgericht Hamburg für ausreichend, wenn der Anbieter neben dem optisch herausgestellten Angebot “Internet zum Festpreis für nur 9,90 DM…” in kleiner Schrift die Anmerkung “zusätzlich nur 3,9 Pfennig pro Minute und 6 Pfennig pro Einwahl” anfügt.
Demgegenüber entschied das Oberlandesgericht Köln, dass die mit einer Blickfangwerbung durch einen Festpreis begründete Irreführungsgefahr nicht durch die Preiserläuterung in einer Sternchenfußnote, dass neben der Grundgebühr zusätzlich nutzungsabhängige Gebühren anfallen, ausgeräumt werden kann und damit die eigentliche Werbeaussage praktisch in ihr Gegenteil verkehrt wird.
Urteile des OLG Hamburg vom 11.05.2000, Az.: 3 U 252/99 und 278/99; Urteil des OLG Köln vom 26.05.2000, Az.: 6 U 191/99; Vergleiche zur Zulässigkeit einer Sternchenfußnote : Urteil des BGH vom 16.12.1999, Az.: 3 U 164/99