Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Werbung für “sauberen” Strom
Strommix’ fließt, an dessen Erzeugung auch Atom- und Kohlekraftwerke
beteiligt sind
Die angesprochenen Verbraucherkreise verstehen die Werbung nach Einschätzung
des Oberlandesgerichts Hamburg so, dass der vom Anbieter bereitgestellte und
in das allgemein zugängliche Netz eingespeiste Strom seiner Herkunft nach
beschrieben wird. Im übrigen seien auf dem Strommarkt bei Werbeaussagen gewisse
‘Unschärfen’ durchaus üblich.
Urteil des OLG Hamburg vom 28.12.2000 3 U 53/00 GRUR-RR 2001, 169