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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Werbung für “sauberen” Strom

Werbung für “sauberen” Strom

Strommix’ fließt, an dessen Erzeugung auch Atom- und Kohlekraftwerke
beteiligt sind

Die angesprochenen Verbraucherkreise verstehen die Werbung nach Einschätzung
des Oberlandesgerichts Hamburg so, dass der vom Anbieter bereitgestellte und
in das allgemein zugängliche Netz eingespeiste Strom seiner Herkunft nach
beschrieben wird. Im übrigen seien auf dem Strommarkt bei Werbeaussagen gewisse
‘Unschärfen’ durchaus üblich.

Urteil des OLG Hamburg vom 28.12.2000 3 U 53/00 GRUR-RR 2001, 169

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