Werbung für Rechtsanwälte im Internet: Gästebuch auf Anwaltshomepage ist unzulässig
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§43b) ist für Rechtsanwälte Werbung grundsätzlich erlaubt. Jedoch darf diese nur über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich informieren. Auf der Homepage eines Rechtsanwalts muss auf werbemäßige Anpreisungen der Dienstleistungen verzichtet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) in Nürnberg hat somit einer Unterlassungsklage gegen einen Rechtsanwalt, der auf seiner Homepage ein virtuelles Gästebuch eingerichtet hatte, stattgegeben. Da in diesem Gästebuch die Leistungen des Rechtsanwaltes durch Dritte kommentiert werden konnte, wäre die Form einer inhaltlichen und sachlichen Darstellung überschritten. Die Möglichkeit anerkennende Äußerungen über die Dienste des Rechtsanwaltes zu verbreiten wäre durch dieses Gästebuch gegeben, so die Richter.
Oberlandesgericht Nürnberg, 3 U 3977/98