Werbung für Neuwagen mit Tageszulassung
Die Angabe “Tageszulassung mit O km” in einer Werbeanzeige für ein Neufahrzeug, das sechs Tage zugelassen war, im Straßenverkehr aber nicht benutzt wurde, stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine irreführende Werbung dar. Der Kunde erwirbt in diesem Fall ein fabrikneues Fahrzeug. Die Zulassung dient, anders als bei so genannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeuges. Tageszulassungen erfolgen vielmehr insbesondere im Absatzinteresse des Händlers, der durch die Steigerung der Abnahmemenge in den Genuss höherer Prämien kommt, die er – in den nach dem Rabattgesetz zulässigen Grenzen – an den Endkunden weitergeben kann. Dem Kunden kommt es nämlich nicht darauf an, dass der Neuwagen nicht zugelassen war, sondern dass er noch nicht im Straßenverkehr genutzt wurde.
Urteil des BGH vom 13.01.2000
I ZR 253/97
Betriebs-Berater 2000, 1491