Werbeslogan nicht eintragungsfähig
Werbesprüche sind – abgesehen von seltenen Fällen einer Verkehrsdurchsetzung – grundsätzlich nicht geeignet, als Marke im Sinne einer individuellen betrieblichen Herkunftsbezeichnung zu dienen. Eine andere Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann angezeigt, wenn der Werbeslogan einen markenmäßig gekennzeichneten Bestandteil enthält, der als solcher innerhalb der Gesamtbezeichnung für die angesprochenen Verkehrskreise hervortritt.
Dementsprechend verneinte das Bundespatentgericht die Eintragungsfähigkeit des Werbeslogans ‘mit uns kommen Sie weiter’, mit dem unter anderem für Kraftfahrzeuge geworben wird. ‘mit uns kommen Sie weiter’ erschöpft sich nach Auffassung des Gerichts in einer Redewendung, die als solche keine Besonderheiten aufweist, welche an eine individuelle betriebliche Herkunftskennzeichnung denken lassen könnten. Ferner sah das Gericht die Voraussetzung, daß der Werbespruch geeignet sein muß, besondere Gütevorstellungen zu wecken oder als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen, als nicht erfüllt.
Beschluß des Bundespatentgerichts vom 25.11.1997; 24 W (pat) 85/97