“Ihre Nummer 1” als Werbeslogan unzulässig
Ein großes Hamburger Möbelhaus warb in Anzeigen mit dem Slogan ‘Ihre Nummer 1 in Hamburg’.
Die Verwendung des Begriffs ‘Nummer 1’ stellt eine sogenannte Alleinstellungswerbung dar. Dadurch wird der Eindruck erweckt, daß das werbende Unternehmen in jeder Hinsicht auf dem ersten Platz und damit vor jedem anderen Anbieter steht. Eine Alleinstellungsbehauptung ist aber nur dann zulässig, wenn sie tatsächlich zutrifft.
Im vorliegenden Fall klagte ein nur wenige Kilometer entferntes Möbelhaus, das zwar von der Verkaufsfläche kleiner, aber dennoch erheblich umsatzstärker war. Da somit hinsichtlich des Umsatzes keine Spitzenstellung des werbenden Unternehmens vorlag, war die Behauptung ‘Ihre Nummer 1 in Hamburg’ unrichtig und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 18.06.1996
6 U 74/95
RdW 1997, 82