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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

“Nicht immer, aber immer öfter” nicht eintragungsfähig

“Nicht immer, aber immer öfter” nicht eintragungsfähig

Eine Brauerei, die unter anderem das alkoholfreie Bier ‘Clausthaler’ herstellt, beantragte die Eintragung des Werbeslogans ‘Nicht immer, aber immer öfter’ als Wortzeichen.
Wortmarken können auch aus einem zusammenhängenden Text bestehen. Nach Inkrafttreten des Markengesetzes hat das deutsche Patentamt entsprechende Slogans eingetragen. Werbesprüche jedoch, die keinen selbständigen, kennzeichnenden Bestandteil enthalten und keinen hinreichend phantasievollen überschuß aufweisen, sind nicht unterscheidungskräftig. Eine Eintragung kann daher nur erfolgen, wenn der Slogan als durchgesetztes Zeichen Schutz erlangt hat. Hierzu führte das Bundespatentgericht aus: ‘Es handelt sich bei ‘nicht immer, aber immer öfter’ um einen Werbespruch, der den steigenden Verbrauch einer Ware herausstellt. Allgemein paßt er für viele Hersteller und weist ohne Durchsetzung auf kein bestimmtes Unternehmen hin. Er enthält keinen selbständig kennzeichnenden Bestandteil wie etwa ‘Laß dir raten, trinke Spaten’ bei dem ‘Spaten’ den Hersteller bezeichnet. Der Werbespruch hat ferner keinen phantasievollen überschuß, der z. B. in einem Reim oder besonderen Wortspiel liegen könnte.
Das Gericht unterstellte, daß sehr viele Verbraucher den Spruch kennen und dieser im täglichen Leben auch in anderen Zusammenhängen häufig verwendet wird. Ob der Verbraucher jedoch in einem für die Durchsetzung zu forderndem Ausmaß den Spruch einer bestimmten Ware einem einzelnen Hersteller zuordnet, bedarf nach Auffassung des Gerichts des hier nicht erbrachten Nachweises und kann nicht ohne weiteres unterstellt werden. Sofern der antragstellende Getränkehersteller den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht erbringen kann, ist sein Eintragungsantrag abzuweisen.

Beschluß des Bundespatentgerichts vom 14.05.1997; 26 W (PAT) 7/97

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