Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

“gGmbH” nicht eintragungsfähig

“gGmbH” nicht eintragungsfähig

Die Abkürzung „gGmbH”, die für „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung” stehen soll, stellt keine zulässige Angabe der Gesellschaftsform dar und kann daher nicht im Handelsregister eingetragen werden.Beschluss des OLG München vom 13.12.2006

31 Wx 084/06

OLGR München 2007, 133

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