Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Motorschaden bei “fahrbereitem” Gebrauchtwagen

Motorschaden bei “fahrbereitem” Gebrauchtwagen

Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, das Fahrzeug sei „fahrbereit”, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt. Daher haftet der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens nicht, wenn der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrstrecke von ca. 2.000 km ausgetauscht werden muss.

Urteil des BGH vom 22.11.2006

VIII ZR 72/06

BGHR 2007, 248

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