Haftung des Vermieters für Motorschaden an Gebrauchtwagen nur bei Fehlerhaftigkeit des Wagens bei Verkauf
An einem gebrauchten Audi A4 trat nach knapp 6 Monaten und einer Fahrstrecke von 20.000 km ein durch einen defekten Zahnriemenspanner verursachter Motorschaden auf, für den der Käufer den Gebrauchtwagenhändler haftbar machte. Tritt bei normaler Nutzung innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB ein vollständiger Verschleiß einzelner Teile auf, so ist es Sache des Verkäufers, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe fehlerhaft war.
Dieser Nachweis ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz geführt, wenn der Verkäufer belegen kann, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden und bei der letzten Inspektion kurz vor dem Verkauf auch der Zahnriemenspanner überprüft, für in Ordnung befunden und daher nicht ausgetauscht wurde. Die Kundendienstanleitung des Herstellers sah ein Auswechseln des Spanners und des Zahnriemens nur „bei Bedarf“ vor. Im Ergebnis blieb der Käufer somit auf dem Motorschaden sitzen.
Urteil des OLG Koblenz vom 19.04.2007
5 U 768/06
NJW 2007, 1828