Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Haftung eines Diskothekenbetreibers für Urheberrechtsverletzung
Ein Diskothekenbetreiber, der gegen eine Gewinnbeteiligung seine Räume zur Durchführung einer Tanzveranstaltung an einen anderen vermietet, hat geeignete überwachungsmaßnahmen zu treffen, damit der Veranstalter bei der Wiedergabe von Musikstücken keine Urheberrechtsverletzungen begeht. Anderenfalls haftet er als Mitveranstalter gegenüber der Verwertungsgesellschaft (GEMA) für den Rechtsverstoß.
Urteil des LG München I vom 20.12.2000; Az.: 21 S 13081/00