Haftung des Betreibers einer Mailbox
Ein 23-jähriger betrieb von zu Hause aus eine Mailbox. Der Zugang war jedem möglich, der die Rufnummer der Mailbox kannte und über die entsprechende technische Ausrüstung (PC und Modem) verfügte.Ein Softwarehersteller entdeckte, daß sich auf dem System auch mehrere urheberrechtlich geschützte Programme befanden, die von jedem Teilnehmer “heruntergeladen” werden konnten. Die Softwarefirma erstattete Strafanzeige.Der Student wurde vom Amtsgericht Nagold zu einer Geldstrafe von 1.200 DM wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt. Den Einwand des Studenten, er könne nicht ständig überprüfen, welche Software von Teilnehmern in das System eingespielt und sodann von anderen Nutzern auf deren PC überspielt werde, ließ das Gericht nicht gelten. Ein Mailboxbetreiber muß dafür sorgen, daß Teilnehmer urheberrechtlich geschützte Werke, die über die Mailbox zugänglich sind, nicht unbefugt “down-loaden” können.Der Student kam übrigens nur deshalb so glimpflich davon, weil er noch nicht einschlägig vorbestraft war.Urteil des AG Nagold vom 31.10.1995Ds 25 Js 1348/94CR 1996, 240