Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Gescheiterte Umgehung der Haftung bei Geschäftsfortführung

Gescheiterte Umgehung der Haftung bei Geschäftsfortführung

Ein Ehepaar betrieb eine Diskothek, wobei der Ehemann als geschäftsführender Gesellschafter der Betreiber-Kommanditgesellschaft fungierte und die Ehefrau als leitende Angestellte in dem Betrieb tätig war. Offenbar, um sich dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, gab die KG die räume an denVermieter zurück. Die Räumlichkeiten wurden sodann an die Getränkefirma vermietet, die das Lokal belieferte. Diese wiederum schloss mit der Frau einen Untermietvertrag, die die Diskothek daraufhin unter dem ursprünglichen Namen fortführte. Ein Gläubiger der inzwischen insolventen KG verlangte von der Betreiberin die Bezahlung der offenen Forderungen.

Der Bundesgerichtshof bejahte eine Haftung der Frau nach der Vorschrift des § 25 Absatz 1, Satz 1 HGB. Diese besagt, dass derjenige, der ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb geschäftsbegründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Eine Firmenfortführung ist auch dann anzunehmen, wenn – wie hier – die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber (hier Ehefrau des früheren Betreibers) weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Geschäftsverkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird, steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.

Urteil des BGH vom 28.11.2005

II ZR 355/03

BGHR 2006, 586

NZG 2006, 261

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