Gescheiterte Arztpraxisübernahme
Ein französischer Hautarzt wollte sich im Saarland niederlassen. Ein dort ansässiger Facharzt bot ihm die übernahme seiner Praxis an. Die beiden ärzte schlossen einen ‚Vorvertrag zum Kaufvertrag‘. Darin war jedoch lediglich die übernahme des Mobiliars und der vorhandenen Apparate geregelt. Der spätere übergabetermin wurde mündlich vereinbart. In der Folgezeit vertrat der französische Arzt seinen deutschen Kollegen mehrmals in seiner Praxis. Um so überraschender kam für ihn der Entschluss seines Partners, die Praxis nun doch nicht aufgeben zu wollen. Der enttäuschte Käufer verlangte nunmehr Schadensersatz wegen der angefallenen Fahrtkosten und dem Verdienstausfall infolge des Zeitaufwandes bei der Suche nach einer anderen Praxis.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellte zunächst klar, dass zwischen den Parteien keine vertraglichen Ansprüche bestanden. Einem Vorvertrag, der die übernahme einer Arztpraxis zum Gegenstand hat, fehlt es an der notwendigen Konkretisierung, wenn er nur die übergabe der Praxiseinrichtung regelt, aber zur übertragung des ideellen Praxiswertes (Patientenstamm) keine Regelung enthält. Wer sich jedoch – so das Gericht weiter – ohne triftigen Grund von einem nicht hinreichenden Vorvertrag lossagt, haftet seinem Verhandlungspartner für den entstandenen Schaden, der diesem im Vertrauen auf den späteren Vertragsschluss entsteht.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 14.05.1997
1 U 744/96-121
NJW-RR 1998, 341