Gescheiterte Kaufpreisfinanzierung
Vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Kaufpreis durch ein Kreditinstitut finanziert werden soll, bilden Kauf- und Darlehensvertrag in der Regel eine rechtliche Einheit. Kommt der Kreditvertrag nicht zustande, führt dies auch zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Wie aber ist die Rechtslage, wenn der Käufer nicht alles Erforderliche für das Zustandekommen der Finanzierung tut?
Im vorliegenden Fall hatte die finanzierende Bank Bedenken hinsichtlich der Solvenz des Käufers und verlangte die Vorlage weiterer Unterlagen. Der Käufer verweigerte jedoch weitere Auskünfte mit der Folge, dass das beantragte Darlehen nicht gewährt wurde.
Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Verkäufers hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg. Allein der gestellte Kreditantrag verpflichtet den Käufer nicht zur Vornahme bestimmter Handlungen. Dieser war daher ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung nicht gehalten, dem Wunsch der Bank nach weiteren Informationen nachzukommen. Ein bloßes Unterlassen kann daher nicht ursächlich für die Ablehnung des Kreditantrages und die damit verbundene Unwirksamkeit des Kaufvertrages werden.
Urteil des LG Gießen vom 18.09.1996
1 S 146/96
MDR 1997, 133