Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Keine Haftung für originalverpackte Ware
Eine Frau erwarb in einem Supermarkt einen Karton mit mehreren Sektgläsern. Beim öffnen der Originalverpackung griff sie in ein zerbrochenes Glas und schnitt sich in den Finger.
Das Landgericht Nürnberg wies die Klage der Kundin gegen den Supermarkt auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ab. Ein Händler ist nicht verpflichtet, originalverpackte Ware auf zerbrochene Teile zu untersuchen. Den Betreiber des Supermarktes traf daher an der Verletzung der Kundin kein Verschulden.
Urteil des LG Nürnberg vom 12.03.1997
11 S 11248/96
RdW Heft 22/97, Seite IV