Haftung für Altschulden bei Fortführung einer Firma
Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Geschäft unter der bisherigen Firma (Name des Betriebs) mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortgeführt wird. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass die Haftung nach dieser Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass die tatsächlich geführte neue Firma an sich als Bezeichnung gesetzlich unzulässig ist, weil der früher erforderliche Firmenkern (bürgerlicher Familienname und Vorname des Geschäftsinhabers) nicht in ausgeschriebener, sondern in abgekürzter Form fortgeführt wird. An der Haftung für Altschulden ändert auch der Zusatz „GmbH“ nichts, sofern die alte und die neue Bezeichnung das Unternehmen unverwechselbar geprägt haben, so dass für einen Außenstehenden der naheliegende Eindruck von Kontinuität entstanden ist. Für eine Fortführung sprach im zu entscheiden Fall ebenfalls, dass die bisherige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummern des erworbenen Betriebs beibehalten wurden.
Urteil des BGH vom 12.02.2001; Az.: II ZR 148/99