Haftung von GbR-Gesellschaftern für Altschulden
Gesellschafter, die neu in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) eintreten, haften nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 7.4.2003 (II ZR 56/02) mit ihrem Privatvermögen für Altschulden der Gesellschaft. Dabei können sie sich nicht generell auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie der Gesellschaft bereits vor Veröffentlichung dieses Urteils beigetreten sind.
Vielmehr ist, so der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung, in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Rechtssicherheit gegenüber der materiellen Rechtslage Vorrang hat. Die Gewährung von Vertrauensschutz ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter bei ihrem Eintritt von den Altschulden wussten oder hiervon hätten erfahren können.
Urteil des BGH vom 12.12.2005
II ZR 283/03
Pressemitteilung des BGH