Persönliche Haftung des Gesellschafters für Gehälter
Persönliche Haftung des Gesellschafters für Gehälter
Eine noch nicht in das Handelsregister eingetragene GmbH stellte mehrere Arbeitnehmer ein. Zu einer Eintragung der GmbH kam es nicht mehr, da die Registergebühren nicht entrichtet wurden und die GmbH wenige Monate später ihren Betrieb wieder einstellte. Die Arbeitnehmer verklagten einen der Gründungsgesellschafter auf Zahlung ihrer ausstehenden Gehälter.
Solange eine Gesellschaft nicht eingetragen ist, haften die Gesellschafter unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung nur in Höhe des Geschäftsanteils lehnte das Bundesarbeitsgericht ab. Sobald die GmbH vermögenslos ist, haften die Gesellschafter unmittelbar mit ihrem gesamten Privatvermögen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Geschäfte der GmbH weitergeführt werden, obwohl die Absicht zur Eintragung aufgegeben wurde.
Urteil des BAG vom 27.05.1997 9 AZR 482 und 483/96 Pressemitteilung des BAG vom 15.05.1997