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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei existenzvernichtenden Managementfehlern

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei existenzvernichtenden Managementfehlern

Ein Handelsvertreter nahm den Geschäftsführer seines Auftraggebers, einer GmbH, persönlich auf Zahlung rückständiger Verkaufsprovisionen in Anspruch. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers begründete er damit, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft durch gravierende Managementfehler, nämlich die Stundung von Millionenforderungen an Tochtergesellschaften, in die Insolvenz getrieben habe. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden im Rahmen eines so genannten existenzvernichtenden Eingriffs persönlich. Voraussetzung hierfür ist, dass er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.

Die Haftung des Geschäftsführers ergab sich jedoch nicht schon daraus, dass er den Tochtergesellschaften offene Forderungen gestundet hat. Diese finanzielle Stützung der Tochtergesellschaften kam nicht nur diesen zugute, sondern diente mittelbar auch der Hauptgesellschaft. Die Tochtergesellschaften waren Bestandteil des Vertriebssystems, auf das die GmbH für den Absatz ihrer Produkte angewiesen war. Die Forderungsstundung diente somit der Erhaltung der Vertriebsorganisation und stellte eine Maßnahme im Betrieb des Unternehmens dar. Dass es sich hier eventuell um einen Managementfehler gehandelt hat, ist unbeachtlich. Der Haftungstatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs bezieht sich nicht auf Managementfehler im Rahmen des Geschäftsbetriebs, sondern setzt den gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten voraus, die die Gesellschaft zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Ein derartiges Fehlverhalten konnte hier nicht festgestellt werden.

Urteil des BGH vom 13.12.2004

II ZR 256/02

ZAP EN-Nr. 223/2005

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