Persönliche Haftung des Geschäftsführers aus Mietvertrag
Der Geschäftsführer einer GmbH schloß einen Mietvertrag über Gewerberäume ab. Im Rahmen eines Prozesses nahm der Vermieter den GmbH-Geschäftsführer persönlich in Anspruch. Dieser meinte, Mietvertragspartei sei nicht er, sondern ausschließlich die GmbH.
Das Oberlandesgericht Köln kam im Wege der Auslegung des insoweit nicht eindeutigen Vertrages zu folgendem Ergebnis: Für die ausschließliche Verpflichtung der GmbH aus dem Mietvertrag sprach lediglich, daß die Unterschrift des Geschäftsführer mit dem Firmenstempel versehen war. Demgegenüber wies auf eine persönliche Verpflichtung des Geschäftsführers hin, daß dieser im Vertrag neben der GmbH persönlich als gesamtschuldnerisch Haftender aufgeführt war. Unerheblich war für das Gericht in diesem Zusammenhang, daß hinter dem Namen des Geschäftsführers nicht dessen Privatanschrift, sondern lediglich die Geschäfts-adresse der GmbH angegeben war. Ferner sprach für die persönliche Haftung, daß im Vertragstext vom ‘Mieter’ die Rede war. Wären die Vertragsparteien von einer alleinigen Verpflichtung der GmbH ausgegangen, so hätte eine Bezeichnung der GmbH als ‘Mieterin’ nahegelegen.
Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 164 Absatz 2 BGB mußte das Gericht daher im Zweifel davon ausgehen, daß der Geschäftsführer neben der GmbH auch im eigenen Namen handeln wollte. Er war somit Vertragspartei des Mietvertrages geworden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.10.1996; Az.: 10 U 247/95