Persönliche Haftung des Gesellschafters
Nach § 13 Absatz 2 GmbH-Gesetz ist eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesetzlich ausgeschlossen. Im Wege der sogenannten Durchgriffshaftung muss jedoch der GmbH-Gesellschafter in besonderen Ausnahmefällen auch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einstehen.
Die Haftungsbeschränkung entfällt insbesondere, wenn die Berufung auf das Tren-nungsprinzip eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil die Rechtsform der juristischen Person offenkundig dazu benutzt worden ist, einen von der Rechtsordnung nicht mehr zu billigenden, rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen.
Eine derartige Durchgriffshaftung nahm das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Fall an, in dem ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter eine staatliche Subvention in Höhe von 266.000 DM in Anspruch nahm, obwohl die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits völlig überschuldet war und keine wesentlichen Einnahmequellen hatte. Darüberhinaus wurde die Subvention durch unzutreffende Angaben über eine angebliche Kreditzusage einer Bank erschlichen.
In diesem Fall haftet der Gesellschafter persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen für die Rückzahlung der Subvention.
Urteil des OVG Lüneburg vom 22.02.1996
11 L 6450/92
10 A 10298/91
MDR 1996, 1024