Urteil
01.07.2008
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Haftung des OHG-Gesellschafters für Mietschulden auch nach Ausscheiden
Scheidet ein Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) während eines bestehenden Mietvertrages aus der Gesellschaft aus, haftet er auch für die späteren Mietzinsforderungen. Darauf, dass die Forderungen erst später fällig werden, kommt es nicht an. Der die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters regelnde § 160 HGB sieht insoweit nur eine zeitliche Grenze von fünf Jahren nach Ausscheiden des Gesellschafters vor.
Urteil des KG Berlin vom 15.09.2005
8 U 6/05
KGR Berlin 2006, 105
ZAP EN-Nr. 217/2006