Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Offene Handelsgesellschaft

Offene Handelsgesellschaft

Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft (oHG), wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Gesetzliche Regelungen der oHG finden sich in den §§ 105 bis 160 HGB. Grundform der oHG ist die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Hinzu kommt der Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes als Gesellschaftszweck und die Führung unter einer gemeinschaftlichen Firma. Hinsichtlich der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter unterscheidet sich die oHG von der Kommanditgesellschaft, bei der nur ein Gesellschafter die persönliche Haftung übernehmen muss (Komplementär). Die oHG entsteht durch Abschluss eines formlos wirksamen Gesellschaftsvertrages und die Eintragung in das Handelsregister. Die Geschäftsführung steht grundsätzlich allen Gesellschaftern zu, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ausschließt oder diese einschränkt. Jeder Gesellschafter hat neben seinem Geschäftsanteil einen Kapitalanteil, der zunächst der geleisteten Einlage entspricht, sich jedoch durch weitere Einlagen, Gewinngutschriften und Entnahmen erhöhen oder vermindern kann. Der Gesellschafterbestand kann sich durch den Eintritt oder das Ausscheiden eines Gesellschafters ändern. Die oHG endet grundsätzlich mit dem Tod eines Gesellschafters. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch bestimmt werden, dass in diesem Fall die oHG mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt wird. Die oHG ist keine juristische Person, ist ihr aber insoweit angenähert, als sie, das heißt die Gesamtheit der Gesellschafter, unter ihrer Firma Rechte (Eigentum) erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, als Gesellschaft auch vor Gericht klagen und verklagt werden kann.

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