Haftung für Altverbindlichkeiten bei Eintritt in GbR
Nach § 130 HGB haftet der in eine offene Handelsgesellschaft eintretende Gesellschafter auch für vor seinem Eintritt entstandene Gesellschaftsforderungen. Der Bundesgerichtshof wendet diese Vorschrift analog auch auf Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) an und bejaht eine Haftung, wenn der eintretende Gesellschafter die Altverbindlichkeit, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Letzteres ist bei einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Gas, Strom, Wasser) für in deren Eigentum stehende Mietshäuser der Fall.
Urteil des BGH vom 12.12.2005
II ZR 283/03
BGHR 2006, 304