Haftung bei mangelnder Aufklärung über Warentermindirektgeschäfte
Der Vermittler von Warentermindirektgeschäften muss seine Kunden umfassend über die wesentlichen Zusammenhänge, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken und deren Auswirkungen auf die Gewinnaussichten, insbesondere auch über die Auswirkungen hoher Vermittlungsprovisionen (hier: 99 US Dollar für jeden Kontrakt) aufklären.
Der Geschäftsführer einer Vermittlungsfirma, der die Verwendung irreführenden Informationsmaterials angeordnet hat, haftet Kunden auch über die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit hinaus für während seiner Tätigkeit bereits angebahnte weitere Spekulationsverluste, wenn er nach seinem Ausscheiden nicht zu verhindern versucht, dass die Gesellschaft mit den getäuschten Kunden weitere Geschäfte tätigt. Ein von der Gesellschaft nur als “Strohmann” eingesetzter, fachlich unerfahrener Geschäftsführer haftet den geschädigten Kunden allerdings – außer bei sittenwidrigem Verhalten – nicht schon deshalb auf Schadensersatz, weil er die einem Geschäftsführer obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht wahrgenommen hat.
Urteil des OLG Frankfurt vom 03.04.2003