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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Haftung einer GmbH

Haftung einer GmbH

Das Amtsgericht Lüdenscheid verhängte gegen den Geschäftsführer einer Spedition (GmbH) eine Geldbuße wegen mangelnder Verkehrssicherheit (defekte Handbremse, ausgeschlagene Anhängerkupplung) eines der 13 Lkws, deren Halter die GmbH war. Der Verurteilte erhob Rechtsbeschwerde mit der Begründung, für die Verkehrssicherheit des Fuhrparks sei ein dafür eingestellter Kfz-Meister bzw. sein Sohn als Einsatzleiter verantwortlich. Das Oberlandesgericht Hamm hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
Das erfolgreich angefochtene Urteil führte hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ohne nähere Begründung aus, eine wirksame übertragung der Verantwortung auf den Sohn bzw. den Betriebsmeister sei nicht erfolgt. Diese Begründung reichte nach Auffassung des Oberlandesgericht Hamm nicht für eine Verurteilung aus. Es liegt auf der Hand, dass ein Speditionsunternehmer mit einer Vielzahl von Fahrzeugen entweder mangels eigener technischer Sachkunde und/oder aus zeitlichen Gründen kaum in der Lage sein wird, die Verkehrssicherheit der Firmenfahrzeuge stets persönlich zu überprüfen. Er darf sich dazu geeigneter und von ihm überwachter Hilfspersonen bedienen.

Das Amtsgericht hätte danach im Einzelnen darlegen müssen, warum weder der Kfz-Meister noch der Sohn des Geschäftsführers in der Lage gewesen sein soll, die Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge zu übernehmen und/oder dem Geschäftsführer eine Verletzung seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht anzulasten war. Danach konnte jedenfalls der Geschäftsführer nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

OLG Hamm vom 06.06.1999; Az.: 2 Ss OWi 472/99

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