Haftung bei verdeckter Sacheinlage
Werden zum Zweck der Errichtung einer GmbH falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten und für den sonst entstandenen Schaden aufzukommen (§ 9a GmbHG). Diese Gründungshaftung greift auch dann ein, wenn von den Gesellschaftern falsche Angaben über die Einzahlung der Stammeinlagen insofern gemacht werden, dass die Verwendung der Einlagen für eine sogenannte verdeckte Sachgründung verschwiegen wird.
Eine verdeckte Sachgründung liegt vor, wenn die eingezahlten Stammeinlagen der GmbH vor deren Eintragung dazu verwendet werden, von einem der Gesellschafter den Warenvorrat aus dessen vorher betriebenem Einzelhandelsgeschäft mit gleichem Geschäftsgegenstand aufzukaufen.
Urteil des OLG Köln vom 02.02.1999
22 U 116/98
ZIP 1999, 399