Urteil
01.07.2008
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Haftung des Franchisegebers für Wettbewerbsverstoß
Ein Franchisegeber haftet wegen der wettbewerbswidrigen Werbung eines Franchisenehmers nicht auf Auskunfterteilung und Schadensersatz. Sofern der Franchisegeber die Werbung nicht selbst veranlasst hat, kann ihn allenfalls eine Störerhaftung treffen, an die erheblich geringere Anforderungen zu stellen sind. Im Rahmen der Störerhaftung kommen jedoch lediglich Abwehr- und keine Schadensersatzansprüche des Anspruchsberechtigten in Betracht.
Urteil des BGH vom 06.04.2000
I ZR 67/98
Betriebs-Berater 2000, 1959