Haftung des Bauherrn für Vorunternehmer
Der Bundesgerichtshof befasste sich in zwei zu entscheidenden Fällen mit der Frage, ob und inwieweit der Bauherr (Auftraggeber) dafür haftet, dass ein Nachunternehmer seine Werkleistung nicht in der vereinbarten Zeit erbringen kann, weil der Vorunternehmer, auf dessen Arbeiten die nachfolgende Werkleistung aufbaut, seine Leistung nicht zeitgerecht und ordnungsgemäß erbracht hat. Die Erfurter Richter bestätigten zunächst ihre frühere Rechtsansicht, dass die durch fehlerhafte Werkleistungen des Vorunternehmers bedingten Verzögerungen dem Auftraggeber nicht zugerechnet werden können, weil der Vorunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist. Der Bauherr übernimmt außerhalb des Bereiches der Planung und Koordinierung regelmäßig keine Verpflichtung gegenüber dem Nachunternehmer, notwendige Vorarbeiten zu erbringen.
Eine Haftung des Bauherrn kommt jedoch dann in Betracht, wenn er durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug kommt. Annahmeverzug liegt vor, wenn der Auftraggeber seine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, der Unternehmer seinerseits leisten darf, zur Leistung bereit und im Stande ist und diese wie geschuldet anbietet.
Liegen diese Voraussetzungen vor, steht dem Nachunternehmer ein Anspruch auf angemessene Entschädigung z. B. hinsichtlich Mehrkosten für Löhne, Geräte, Baustellengemeinkosten und allgemeine Geschäftskosten zu. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung erfasst jedoch nicht das unternehmerische Wagnis und den entgangenen Gewinn.
Urteil des BGH vom 13.01.2000
VII ZR 38/99
Urteil des BGH vom 21.10.1999
VII ZR 185/98
NJW Heft 11/2000, Seite XII
RdW Heft6/2000, Seite III