Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Haftung des Hauptunternehmers auch bei Verlust des Generalschlüssels durch Subunternehmer
Der Hauptunternehmer haftet dem Bauherrn auch dann für den Verlust des Generalschlüssels, wenn dieser von seinem Subunternehmer verloren wurde. Der Subunternehmer ist auch insoweit als Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB anzusehen. Die Haftung scheitert nicht daran, dass der Bauherr dem Subunternehmer zur Ermöglichung der Werkleistung einen Generalschlüssel unmittelbar ausgehändigt hat. Der Bauherr muss sich in diesem Fall jedoch ein Mitverschulden (hier 50 Prozent) anrechnen lassen.
Urteil des OLG Hamm vom 21.12.2006
21 U 120/06
OLGR Hamm 2007, 140
NZBau 2007, 178