Haftung des Paketdienstes für ungeklärten Verlust des Paketinhalts
Kommt ein verschlossenes Paket beim Empfänger ohne Inhalt an, so haftet der Paketdienst unter Umständen für den Verlust der Ware. Die Haftung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Schadenshergang nicht aufklären läßt. Zwar ist der Versenderder Ware dafür beweispflichtig, dass er das Versandgut vollständig an den Paketdienst übergeben hat. Im gewerblichen Bereich spricht jedoch die Vermutung dafür, dass die in der Rechnung aufgeführten Waren auch tatsächlich in dem übergebenen verschlossenen Paket enthalten waren. Sofern der Paketdienst diesen Anscheinsbeweis nicht entkräften kann, hat er für den Verlust des Paketinhalts Ersatz zu leisten.
Urteil des OLG Braunschweig vom 03.02.2005
2 U 201/03
OLGR Braunschweig 2005, 162