Widerspruch gegen angekündigte Kündigung
Der Pächter eines Tankstellengeländes wollte einen noch laufenden Pachtvertrag zwei Jahre vor Beendigung wegen von der Stadt geforderter Umweltauflage kündigen. Er hielt die mit der Auflage verbundenen Kosten in Höhe von 75.000 EUR für unzumutbar. Der Verpächter widersprach der beabsichtigten (aber noch nicht ausgesprochenen) Kündigung und bot dem Pächter zugleich eine vorzeitige Vertragsverlängerung um 10 Jahre an, damit sich die Investition amortisieren könne. Dies lehnte wiederum der Pächter ab. Nach Beendigung des Vertrages verlangte der Pächter vom Verpächter Schadensersatz in Höhe der anteiligen Kosten für die Umweltmaßnahme, da seiner Auffassung nach der damalige Widerspruch des Vermieters gegen die Kündigung zu Unrecht erfolgte.
Der Bundesgerichtshof sah jedoch keinen rechtlichen Grund für eine Kostenbeteiligung des Verpächters. Der Anspruch scheiterte bereits daran, dass das Gesetz ein Widerspruchsrecht des Verpächters gegen eine Kündigung überhaupt nicht vorsieht. Dies gilt erst recht, wenn lediglich eine Kündigung angedroht wird. Die ablehnende Haltung des Vermieters konnte schon deshalb auch kein vertragswidriges Verhalten darstellen. Ob die Kündigung des Pächters berechtigt gewesen wäre, konnte daher letztlich offen bleiben.
Konsequenz des Falls: Der Pächter hätte die Kündigung tatsächlich aussprechen sollen. Sodann hätte in einem gerichtlichen Verfahren die Wirksamkeit der Kündigung geprüft werden müssen.
Urteil des BGH vom 05.02.2003