Widerspruch gegen Kontoabbuchungen
Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen gelten Abbuchungen als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen einem Monat nach übersendung des Kontoabschlusses widerspricht.
Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass von dieser Regelung Lastschriften nur dann umfasst sind, wenn der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sein Schweigen während der Monatsfrist auch eine Billigung der Abbuchung bedeutet. Enthalten Rechnungsabschlüsse der Banken und Sparkassen eine derartige Belehrung nicht, kann der Kunde Abbuchungen, die auf Grund erteilter Einzugsermächtigungen vorgenommen wurden, auch noch später widerrufen.
Urteil des BGH
XI ZR 258/99
NJW Heft 26, Seite XXXVIII