Urteil
01.07.2008
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Widerspruch gegen Bank-AGB
Ein Bankkunde widersprach der (einseitigen) änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des bestehenden EC-Kartenvertrages durch die Bank. Daraufhin kündigte die Bank den bestehenden Vertrag fristlos.
Die hiergegen bei Gericht beantragte einstweilige Verfügung hatte Erfolg. Der Widerspruch gegen die änderung der AGB stellt nach Meinung des Gerichts kein vertragswidriges Verhalten des Scheckkarteninhabers dar. Allerdings stand das Gericht der Bank ein Recht zur ordentlichen Kündigung unter einer angemessenen Frist von einem Monat zu.
Beschluss des OLG Köln vom 28.08.1995
16 W 45/95
NJW 1996, 1064